Bei der Berechnung des Urlaubs kann es zu Bruchteilen kommen. Da Urlaub aber immer in vollen Tagen zu gewähren ist, stellt sich die Frage: Sind die Bruchteile auf- oder abzurunden? Ganz grundsätzlich gilt: Ein Auf- oder Abrunden ist nur dann möglich, wenn für den jeweiligen Weg eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Einen Automatismus gibt es nicht. Die Rechtsgrundlage kann sich aus einem Gesetz, aber z.B. auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Eine gesetzliche Regelung gibt es beispielsweise für den Fall, dass nach § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein Teilurlaub berechnet werden muss. Z.B. wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 5 Abs. 2 BUrlG regelt, dass ein halber Tag oder mehr aufgerundet werden muss. Bei weniger Teilurlaub darf aber nicht abgerundet werden! Das sieht das Gesetz eben nicht vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend von der Arbeit befreien oder den Bruchteil nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgelten.