Die Barmer GEK Pflegekasse verweigerte ihren Versicherten bundesweit die Erstattung von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich. Und zwar dann, wenn vor der Inanspruchnahme kein entsprechender zusätzlicher Antrag gestellt worden war – obwohl die Person nachweislich pflegebedürftig war und bereits zuvor reguläre Pflegeleistungen beantragt und bezogen hatte. Von dieser Praxis hat sich die Kasse jetzt verabschiedet.
Gegen dies Praxis hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) zwei Musterklagen vor den Sozialgerichten unterstützt. Wie der bpa mitteilt, hat die Barmer GEK die Ansprüche der Versicherten mittlerweile in beiden Verfahren vollumfänglich und rückwirkend seit dem 1. Januar 2015 anerkannt. Die Pflegebedürftigen haben nun die Möglichkeit, die vorenthaltenen Beträge von der Barmer GEK nachträglich erstattet zu bekommen.
Hallo,
Wir haben eine Wohngruppe ab 01.01.2024 gegründet. 3 Mitglieder haben den pflegegrad 2 , eine den Pflegegrad 1 ( PRäsenzkraft). Die
Präsenzkraft soll auch in dieser Wohngruppe leben.
Einem Mitbewohner wurden bereits zwei mal 214 € ausgezahlt. Mir und meiner Frau (Präsenzkraft) Pflegegrad 1 wurde mitgeteilt, dass die Präsenzkraft nicht in der Wohngruppe wohnen dürfe (Barmer).
Kann man dagegen mit Erfolg angehen ???
Wir sind verzweifelt, denn ein Haus wurde bereits angemietet.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich aus haftungsrechtlichen Gründen über diese Webseite keine rechtlichen Fragen beantworten. Die Kommentarfunktion steht vor allem zum Austausch für Leserinnen und Leser zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung wünschen, dann können Sie mich selbstverständlich gerne telefonisch (089 / 24 29 43 61) oder über eine E-Mail kontaktieren (kanzlei@ra-siefarth.de).